Vom Vorstand CURAVIVA genehmigt am 18. August 2005
Vom Vorstand INSOS Schweiz mündlich gut geheissen
Unter dem Namen AVUSA, Aargauischer Verband von Unternehmen mit sozialem Auftrag, besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarau. Er wird in der Folge Verband genannt.
Der Verband ist im Handelsregister eingetragen.
2.1 Zweck:
Der Verband unterstützt seine Mitglieder in ihrem sozialen Auftrag für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit besonderen Betreuungsbedürfnissen, fördert ihre Zusammenarbeit und vertritt ihre gemeinsamen Interessen.
2.2 Auftrag:
Der Auftrag des Verbandes besteht aus folgenden Punkt
2.2.1 | Der Verband engagiert sich für die Kontinuität und Verbesserung der rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Rahmenbedingungen seiner Mitglieder. |
2.2.2 | Er ist Ansprechpartner für die Oeffentlichkeit, Behörden, Verwaltungsorgane, schweizerische Dachverbände und weitere Organisationen und vertritt ihnen gegenüber die Interessen seiner Mitglieder. |
2.2.3 | Er vermittelt Informationen, professionelle Unterstützung und Beratung. |
2.2.4 | Er setzt sich ein für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern beschäftigten Berufsgruppen. |
2.2.5 | Er fördert aktiv den Austausch von Erfahrungen und Arbeitsunterlagen unter seinen Mitgliedern im Sinne von benchmarking. |
2.2.6 | Er legt permanente Aufgaben und deren Zuweisung fest und erteilt Projektaufträge |
3.1 | Der Vorstand legt die Voraussetzungen für die Aufnahme und Kriterien für die Beurteilung fest:
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3.2 | Der Vorstand kann in Einzelfällen Ausnahmen beschliessen. |
3.3 | Rekursmöglichkeiten sind ausgeschlossen. |
4.1 | Mit dem Verband sympathisierende Einzelpersonen und juristische Personen können Gönner werden. |
4.2 | Die Gönner werden aufgenommen, durch das Unterzeichnen einer Gönnermitgliedschaft und das Entrichten eines entsprechenden, jährlichen Gönnerbeitrages. |
4.3 | Gönner können keine Mitbestimmungsrechte ausüben, werden aber über die Aktivitäten des Verbandes orientiert. |
Die Mitgliedschaft endet durch folgende Schritte:
5.1 | durch Schliessung des Unternehmens oder durch Entzug der Betriebsbewilligung seitens der kantonalen Behörde: |
5.2 | durch Austritt des Mitglieds bzw. des Gönners. Dieser muss schriftlich an den Vorstand auf Ende eines Jahres, unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, erfolgen |
5.3 | durch Ausschluss. Ein Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist endgültig. Als Ausschlussgründe gelten insbesondere ein das Ansehen des Verbandes schädigendes Verhalten, wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Verbandes sowie Nichtbezahlung von Beiträgen nach erfolgloser Mahnung. |
6.1 | Mitgliederversammlung |
6.2 | Vorstand |
6.3 | Revisionsstelle |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie besteht aus den ermächtigten Personen der ordentlichen Verbandsmitglieder. Die Stimmrechte richten sich nach der Grösse der Institution gemäss Beitragsreglement.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und vom Verbandspräsidium oder dessen Stellvertretung geleitet.
8.1 | Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. |
8.2 | Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen.
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8.3 | Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. |
8.4 | Anträge können seitens der Mitglieder oder eines nationalen Dachverbandes eingebracht werden. Sie sind auf die Traktandenliste der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich bis 4 Wochen vorher zugestellt worden sind. Über nicht traktandierte Geschäfte kann kein Beschluss gefasst werden. |
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
9.1 | Genehmigung der Statuten, |
9.2 | Genehmigung des Leitbildes, |
9.3 | Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Beitragsreglementes, |
9.4 | Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Revisionsberichtes und Entlastung des Vorstandes, |
9.5 | Genehmigung des Voranschlages, |
9.6 | Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Revisoren, |
9.7 | Wahl der Delegierten für die nationalen Dachverbände, |
9.8 | Entscheid über Sachgeschäfte gemäss Traktanden, |
9.9 | Genehmigung der Eröffnung oder Schliessung einer Geschäftsstelle sowie |
9.10 | Auflösung oder Fusion des Verbandes |
Für die Beschlussfassung gelten folgende Vorgaben:
10.1 | Sachgeschäfte und Wahlen werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmrechte entschieden. |
10.2 | Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. |
10.3 | Statutenänderungen, Fusion oder Auflösung des Verbandes erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmrechte. |
11.1 | Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium sowie aus mindestens drei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder und das Präsidium werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. |
11.2 | Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. |
11.3 | Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Beschlüsse werden schriftlich protokolliert |
12.1 | Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes und ist für alle Geschäfte verantwortlich, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ des Verbandes zugewiesen sind. |
12.2 | Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung. |
12.3 | Er verfügt für nicht budgetierte Ausgaben über eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Ausgabenkompetenz. |
12.4 | Er formuliert Projektaufträge und überwacht die Abwicklung sowie die Ergebnisse. |
12.5 | Der Vorstand trifft Personalentscheide auf Leitungsstufe einer Geschäftsstelle. |
Die Revisionsstelle wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie besteht aus zwei fachlich geeigneten Personen oder einer juristischen Person. Ihre Aufgabe besteht darin, jährlich die Rechnung zu prüfen und zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Art und Umfang der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Geschäftsstelle werden im Geschäftsstellenreglement geregelt, welches vom Vorstand genehmigt wird.
Für ausgewählte Fachthemen können permanente Fach- oder Projektgruppen per Auftrag seitens des Vorstandes eingesetzt werden.
Ihre Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen werden zu Beginn des Einsatzes durch den Vorstand festgelegt.
Die zuständigen Behörden und Verwaltungsstellen von Bund, Kanton und Gemeinden werden als Partner betrachtet.
16.1 | Die Zusammenarbeit mit Partnern des Verbandes sowie Partnerorganisationen anderer Kantone und den nationalen Dachverbänden wird durch den Vorstand wahrgenommen. |
17.1 | Der Verband beschafft sich Mittel durch:
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17.2 | Jeder Anspruch der Mitglieder auf das Verbandsvermögen ist ausgeschlossen. | ||||||||||
17.3 | Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. |
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf ihre Beiträge.
Im Falle einer Auflösung des Verbandes wird ein allfälliger Überschuss für einen Nachfolgeverband oder für eine gemeinnützige Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung verwendet.
Diese Statuten treten mit der Genehmigung der Gründungsversammlung vom 27. Oktober 2005 in Aarau auf 01. Januar 2006 in Kraft.
Verhältnis von AVUSA zu den Dachverbänden CURAVIVA und INSOS Schweiz sowie INTEGRAS
Zum Zeitpunkt der Gründung von AVUSA (27. Oktober 2005) sind auf der Ebene der nationalen Dachverbände CURAVIVA und INSOS Schweiz verschiedene Veränderungen und Entwicklungen im Gange, aber noch nicht abgeschlossen. Deshalb wird das Verhältnis von AVUSA zu den Dachverbänden CURAVIVA und INSOS Schweiz vorläufig in diesem Zusatzstatut geregelt. Sobald die offenen Fragen auf gesamtschweizerischer Ebene geklärt sind, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Statuten von AVUSA.
2.1 INSOS Schweiz:
Alle Mitglieder von INSOS Aargau bleiben nach der Auflösung von INSOS Aargau automatisch Mitglieder bei INSOS Schweiz und bezahlen die entsprechenden Mitgliederbeiträge.
2.2 CURAVIVA
Alle Mitglieder des VAKJB bleiben nach der Auflösung des VAKJB automatisch Mitglieder bei CURAVIVA und bezahlen die entsprechenden Mitgliederbeiträge.
3.1 Zusammenarbeit von AVUSA mit den nationalen Dachverbänden
Die Zusammenarbeit mit den nationalen Dachverbänden wird durch den Vorstand wahrgenommen (16.1 der Statuten von AVUSA)
3.2 Selbständigkeit von AVUSA
Zum Zeitpunkt des Gründungsbeschlusses (27. Oktober 2005) betrachtet sich AVUSA als selbständiger und unabhängiger, kantonaler Verband.
3.3 AVUSA als Sektion von CURAVIVA
Sollte am 28. November 2005 die Delegiertenversammlung von CURAVIVA beschliessen, zu einem reinen Dachverband zu werden, wird AVUSA per 01.01.2006 (ab Gründungsdatum) eine Sektion Aargau (Kinder-/Jugend- und Behindertenbereich) von CURAVIVA Schweiz
AVUSA organisiert sich in diesem Fall so, dass eine raschestmögliche Vertretung von AVUSA in den nationalen Fachkonferenzen „Erwachsene Behinderte“ sowie „Kinder und Jugendliche“ gestellt werden kann.
CURAVIVA respektiert, dass – zumindest solange nicht eine Fusion auf nationaler Ebene zwischen CURAVIVA und INSOS Schweiz erfolgt – nicht automatisch alle Mitglieder von AVUSA auch Mitglieder von CURAVIVA sind. Mitglieder von AVUSA, welche Nichtmitglieder von CURAVIVA sind, profitieren auch nicht von Dienstleistungen von CURAVIVA.
3.4 AVUSA als Sektion von INSOS Schweiz
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt INSOS Schweiz beschliessen, zu einem reinen Dachverband zu werden, wird AVUSA gleichzeitig eine Sektion Aargau von INSOS Schweiz, sofern damit nicht zwingend eine Mitgliedschaft jedes Mitgliedes von AVUSA bei INSOS Schweiz verbunden ist.
3.5 Zusammenschluss von CURAVIVA und INSOS Schweiz
Der Vorstand von AVUSA setzt sich auf nationaler Ebene im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv für den Zusammenschluss von CURAVIVA und INSOS Schweiz ein.
Integras positioniert sich als selbständiger Fachverband auf nationaler Ebene. Der Vorstand von AVUSA pflegt eine konstruktive Zusammenarbeit mit INTEGRAS wie mit anderen Fach- und Interessenverbänden (16.1 der Statuten von AVUSA)
Der Vorstand von AVUSA engagiert sich auf nationaler Ebene im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv für die engere Zusammenarbeit von CURAVIVA, INSOS Schweiz und INTEGRAS.
Genehmigt von der Gründungsversammlung und in Kraft gesetzt per 01. Januar 2006:
Aarau, 27. Oktober 2005